Betriebs- und Arbeitsstättenbegehungen stellen im Rahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten eines Betriebes, Unternehmens, Behörden oder anderer öffentlicher Einrichtungen als präventive Arbeitsschutzmaßnahme sicher ein gewohntes Bild dar.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Durchführung regelmäßiger Betriebs- und Arbeitsstättenbegehungen, deren Häufigkeit sich grundsätzlich nach den Gegebenheiten und des möglichen Gefährdungspotenzials innerhalb des jeweiligen Betriebes oder der Einrichtung richtet.
Im Wesentlichen führt die Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen mit dem Betriebsarzt die Betriebsbegehung durch. Weiterhin nehmen regelmäßig kundige Angehörige des Betriebs- oder Personalrates gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im Rahmen des gestaltenden bzw. vorbeugenden Arbeitsschutzes an der Betriebsbegehung teil. Es sollte zum guten Ton des Betriebes gehören, dass ebenfalls eine Führungskraft an der Begehung teilnimmt. Damit wird den Mitarbeitern die Wichtigkeit des Arbeitsschutzes innerhalb des Betriebes wirkungsvoll signalisiert.
Betriebsbegehungen dienen im Wesentlichen der rechtzeitigen Aufdeckung und Behebung potentieller Gefahren für Leib und Leben der Beschäftigten. Unter der Prämisse des präventiven Arbeitsschutzes werden Arbeitsbereiche dahingehend geprüft, ob die durch den Gesetzgeber vorgegebenen Regeln des Arbeitsschutzes – z. B. die ASR – im Arbeitsprozess umgesetzt werden und damit hinreichend Beachtung finden.
Dabei werden von den Teilnehmern konkret alle im Betrieb nur denkbaren Gefahrenquellen unter dem Gesichtspunkt des wirkungsvollen und optimalen Arbeits- und Gesundheitsschutzes kritisch in Augenschein genommen. Neuerdings spielt die kritische Betrachtung der praktischen Umsetzung der seit 2013 gültigen Arbeitsstättenregeln (ASR), die die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien (auch: ASR) weitgehend ersetzt haben, sicher eine ganz besondere Rolle.
Was sagen die „neuen“ Arbeitsstättenregeln (ASR) vom 01.01.2013 eigentlich aus?
Im Grunde stellen die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), auch Arbeitsstättenregeln genannt, Ausführungsbestimmungen zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dar. Die bis zum 31.12.2012 gültigen Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) wurden durch die Nachfolgeversion Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) abgelöst. Die bis dahin geltenden Arbeitsstättenrichtlinien nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) von 2004 haben mit Ablauf des 31.12.2012 ihre Rechtsverbindlichkeit verloren.
Wegen des komplexen Regelwerks wurde beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein beratender Ausschuss (ASTA) für die Überarbeitung der bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) eingerichtet.
Die bis dato nicht überarbeiteten Arbeitsstättenrichtlinien dienen bis zu ihrer endgültigen Überarbeitung allerdings noch als sogenannte „Orientierungshilfen“, die bei der Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes nach Maßgabe des neuesten Standes der Technik angewendet werden dürfen.
So wurden beispielsweise die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien
– ASR 29/1-4 Pausenräume
– ASR 31 Liegeräume
durch die ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume ersetzt.
Weiterhin wurden u. a. die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien
– ASR 10/1 Türen und Tore
– ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz
– ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Tore
– ASR 11/11-5 Kraftbetätigte Türen und Tore
durch die ASR A1.7 Türen und Tore ersetzt.
Neue Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) werden lfd. im „Gemeinsamen Ministerialblatt“ (GMBL) bekannt gemacht. Damit entfalten sie gleichzeitig ihre Rechtskraft.
Über die neuen ASR wird wegen ihrer gewichtigen Bedeutung im betrieblichen Arbeitsschutz noch ausführlich zu berichten sein.