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Dr. Holger Braach

Der Arbeitsschutzausschuss – ein Forum für den Gesundheitsschutz und Unfallverhütung

Bei mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu konstituieren. Der ASA dient der Beratung und Kommunikation des betrieblichen Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mit der Unternehmensleitung und den Mitgliedern im ASA.

Ein Stück weit administrativer Arbeitsschutz, der im § 11 ASIG die Bildung eines Arbeitssicherheitsausschuss auf eine gesetzliche Grundlage stellt. Sozusagen ein gesetzlich eingefordertes Forum über den betrieblichen Arbeits- und Unfallschutz zum Wohle der Betriebsangehörigen. Folgende Teilnehmer gehören dem ASA regelmäßig an:

– Der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter (Delegationsprinzip)
– Der Betriebsrat (maximal 2 bestellte Mitglieder, soweit ein BR vorhanden ist)
– Der Betriebsarzt
– Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie
– Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Der Schwerbehindertenvertretung ist eine beratende Teilnahme an der ASA freigestellt, sie ist aber zu jeder Sitzung einzuladen.

Bei begründeter Veranlassung kann der Teilnehmerkreis um Experten spezieller Fachgebiete und um Teilnehmer bestimmter Betriebszweige durchaus erweitert werden.

Den Vorsitz über den ASA führt der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter.

Die Delegationsmöglichkeit entbindet den Arbeitgeber aber nicht von seiner originären Verantwortung für den (im Sinne des Gesetzes seinen) betrieblichen Arbeitsschutz und der gesetzlichen Verpflichtung zur Konstitution und Organisation des ASA.

Als Forum des betrieblichen Arbeitsschutzes wird der ASA ein Pflichtbestandteil der Betriebsorganisation, der mit den Regularien einer Geschäftsordnung auszustatten ist.
Der ASA findet im vierteljährlichen Rhythmus statt, der bei Bedarf auf weitere ASA-Sitzungen erweitert werden kann.

Innerhalb des Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzes nimmt der Arbeitsschutzausschuss ausschließlich eine beratende Funktion ein und gibt gegebenenfalls Empfehlungen ab, und zwar an die Betriebsleitung gerichtet. Die Betriebsleitung entscheidet im Dialog mit dem Betriebsrat über die Empfehlungen des ASA.

Aufgaben des ASA:

Der Aufgabenkatalog des Arbeitsschutzausschusses ist sehr komplex und betriebsübergreifend. Durch die Einrichtung eines ASA soll wesentlich die Zusammenarbeit und der Dialog der im Betrieb mit dem Arbeits- und Unfallschutz betrauten Mitarbeitern gefördert werden. Dabei berät und unterstützt der ASA die Betriebsleitung in allen Fragen des betrieblichen Arbeits- und Unfallschutzes.

In diesem Zusammenhang werden Handhabe und Lösungen für den betrieblichen Umsetzungsprozess von Unfallverhütungsmaßnahmen beraten, vorbereitet oder auch entschieden. Mögliche Themen könnten etwa Erkenntnisse aus durchgeführten Betriebsbegehungen sein. Ebenso wären Betrachtungen und Lehren aus dem betrieblichen Unfallgeschehen möglich, oder Beratungen über Gefährdungsanalysen bestimmter oder neu einzurichtender Arbeitsbereiche. Weitere Tagungsordnungspunkte ergeben sich aus der klassischen Aufgabenstellung eines ASA.

Eine heute fast in jedem Unternehmen anzutreffende Herausforderung ist der Umgang mit psychischen Belastungen, die ebenfalls eine Aufgabenstellung des ASA sein könnte im Sinne eines Meinungsaustausches über ein möglicherweise „ungesundes“ Betriebsklima oder aber eine vielleicht überfällige Pausen- und Arbeitszeitregelung. So hat sich vermutlich jeder ASA schon einmal mit dem den einzelnen Betroffenen wie auch das gesamte Unternehmen bedrückenden Themas des „Burn-Out“ beschäftigt. Eine Problematik, in die sich der betriebliche Arbeitsschutz, nicht zuletzt mit dem ASA, stets aktiv und unermüdlich einbringen sollte.

Ein ASA sollte darüber hinaus Aktionen im Bereich des präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufgreifen und die werbewirksam gestalteten Kampagnen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nutzen und unterstützen. Ein günstiger Begleiteffekt könnte erreicht werden, wenn das Bewusstsein für den betrieblichen Arbeitsschutz geschärft und damit den Betriebsangehörigen das Interesse am eigenen persönlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz näher gebracht werden kann.